Steuergefährdung

Steuergefährdung
Steuerordnungswidrigkeit nach § 379 AO. St. begeht: (1) Wer vorsätzlich oder leichtfertig Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind; (2) wer nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder Betriebsvorgänge nicht oder in tatsächlicher Hinsicht unrichtig verbucht oder verbuchen lässt und dadurch die Verkürzung von Steuereinnahmen oder die Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile ermöglicht; (3) wenn durch die Ausstellung unrichtiger Belege Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben verkürzt werden können, die von einem anderen Mitgliedstaat der EU verwaltet werden oder die einem Staat zustehen, der für Waren aus der EU aufgrund eines Assoziations- oder Präferenzabkommens eine Vorzugsbehandlung gewährt; (4) wer bestimmten Mitteilungspflichten nicht nachkommt; (5) wer die Pflicht zur  Kontenwahrheit (§ 154 I AO) verletzt; (6) wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Auflage nach § 120 II Nr. 4 AO zuwider handelt.
- Strafe: Geldbuße bis zu 5.000 Euro, wenn keine leichtfertige  Steuerverkürzung vorliegt.

Lexikon der Economics. 2013.

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